Stellungnahme zu Zweckentfremdung von Wohnraum

Um den Wohnraummangel zu bekämpfen wurde 2007 das Gesetz der Zweckentfremdung von Wohn-raum (ZwEWG) beschlossen. Den Gemeinden mit Wohnraummangel bietet es die Möglichkeit durch den Erlass eigener Satzungen die gewerbliche Umnutzung von Wohneigentum, Abriss oder Leerstand von Wohnraum, sowie die wiederholte kurzzeitige Fremdenbeherbergung zu verhindern. Die Kriterien, an-hand derer die Zweckentfremdung abgrenzt sind, werden durch den Landtag am 29. Juni 2017 durch eine Gesetzesänderung aktualisiert. Diese besagt, dass eine Zweckentfremdung vorliegt, wenn Wohn-raum zu mehr als 50 % der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder über-lassen wird, baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherber-gung genutzt wird, länger als drei Monate leer steht oder beseitigt wird.
Außerdem wird der Bußgeldrahmen bei Zweckentfremdung von Wohnraum von 50.000 € auf 500.000 € erhöht, um gravierende Verstöße adäquat ahnden zu können. Die Auskunftspflicht wird auf Plattform-betreiber, Hausverwalter und Dritte ausgeweitet.

Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum pdf Datei ansehen —  Datei herunterladen
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